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Zwangsvollstreckung in Spanien

 

Zwangsvollstreckung ausländischer öffentlicher Urkunden

 

Wenn Sie über eine ausländische öffentliche Urkunde in Zivil- oder Handelssachen verfügen, sollten Sie wissen, dass es möglich ist, diese in Spanien gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken.

 

Beispiel

Sie haben ein Schuldanerkenntnis, das vor einem deutschen Notar unterschrieben wurde und der Schuldner lebt in Spanien.

Sie wollen das Schuldanerkenntnis in Spanien vollstrecken.

Um diese Urkunde vor Gericht vollstrecken zu können, müssen  folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

Voraussetzungen

  • Das Original der Urkunde muss zusammen mit einer von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung vorgelegt werden, für die das Muster in Anhang II der oben genannten Verordnung zu verwenden ist.
  • Ausländische Dokumente müssen mit einer Apostille vorgelegt werden, die ihre Echtheit bescheinigt.
  • Die Urkunden müssen ins Spanische übersetzt werden.

Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, sind auch in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Das Vollstreckungsverfahren, das durch die Einreichung eines Antrags beim zuständigen Gericht eingeleitet wird, unterliegt den spanischen Verfahrensvorschriften, in diesem Fall den Artikeln 517 ff. der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil).

Die gerichtliche Zuständigkeit ist unterschiedlich geregelt, aber im Allgemeinen wird die Klage vor dem Gericht des Wohnsitzes der Partei erhoben, gegen die der ausländische Titel vollstreckt wird.

Sobald der Vollstreckungsantrag eingereicht und zur Bearbeitung zugelassen wurde, kann die Partei, gegen die die Vollstreckung angestrebt wird, Einspruch erheben. Bleibt der Widerspruch erfolglos, so ist die Partei, gegen die die Vollstreckung betrieben wird, verpflichtet, die zu vollstreckende Verpflichtung zu erfüllen.

 

Nichterfüllung der Vollstreckung

Bei Nichterfüllung wird die Vollstreckung im Falle einer Geldschuld in die pfändbaren Vermögenswerte und Rechte der zu vollstreckenden Partei fortgesetzt.

  • Wird bei der Untersuchung des Vermögens des Schuldners, sei es eine natürliche oder eine juristische Person, Geld gefunden, so kann dieses unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen direkt gepfändet werden.
  • Wird bewegliches oder unbewegliches Vermögen gefunden, muss im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein Pfändungsverfahren eingeleitet werden, das mit der öffentlichen Versteigerung des Vermögens endet, die vom Gericht durchgeführt wird.

Der Pfändungsbeschluss unterliegt den besonderen Bestimmungen der Artikel 590 ff. der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil).

Vermögenswerte, deren voraussichtlicher Wert den zu vollstreckenden Betrag übersteigt, dürfen nicht gepfändet werden, es sei denn, im Vermögen der zu vollstreckenden Person sind nur Vermögenswerte von höherem Wert vorhanden und die Pfändung dieser Vermögenswerte ist zum Zwecke der Vollstreckung erforderlich.

Das Vermögen des Antragsgegners ist unter Berücksichtigung der einfachsten und für den Antragsgegner am wenigsten belastenden Verwertungsmöglichkeit zu beschlagnahmen.

Gemäß Artikel 592 Absatz 2 der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) ist die Reihenfolge der Pfändung wie folgt:

 

Reihenfolge der Pfändung

  1. Geld oder laufende Konten jeder Art.
  2. Sofort oder kurzfristig realisierbare Kredite und Rechte sowie Titel, Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, die zum Handel auf einem amtlichen Sekundärmarkt für Wertpapiere zugelassen sind.
  3. Schmuck und Kunstgegenstände.
  4. Bareinnahmen, unabhängig von ihrer Herkunft und dem Grund ihres Entstehens.
  5. Zinsen, Einkünfte und Gewinne jeglicher Art.
  6. Bewegliches oder unbewegliches Vermögen, nicht zum amtlichen Handel zugelassene Aktien, Anteile oder Wertpapiere sowie Anteile an Gesellschaften
  7. Unbewegliches Vermögen.
  8. Löhne, Gehälter, Renten und Einkünfte aus selbständiger beruflicher und gewerblicher Tätigkeit.
  9. Kredite, Rechte und Wertpapiere, die mittel- und langfristig verwertbar sind.

Das Vollstreckungsverfahren bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung durch den Vollstreckungsschuldner aktiv, der mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen für die Schuld haftet.

 

Kosten des Vollstreckungsverfahrens

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner. Daher wird zum Zeitpunkt der Beantragung der Vollstreckung ein vorläufiger Betrag in Höhe von 30 % der Hauptsumme als Zinsen und Kosten auf den geschuldeten Betrag aufgeschlagen, unbeschadet der späteren Begleichung dieser Kosten.

 

Vollstreckungsfrist

Die Vollstreckungsfrist für ausländische Vollstreckungstitel beträgt fünf Jahre ab dem Tag ihrer Ausstellung.

 

Wenn sie wissen möchten, ob Sie eine ausländische öffentliche Urkunde besitzen und welche Möglichkeitn der Vollstreckung es in Spanien gibt, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

 


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