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Mein recht in spanien

Immobilienverkauf Spanien

Vermietung mit Vorkaufsrechten

Beachten Sie, dass nach spanischem Mietrecht, der Mieter stets ein Vorkaufsrecht auf die Immobilie hat.

Dies gilt für alle spanische Mietverträge vor dem 06.06.2013.

Mit der Mietrechtsreform besteht jetzt die Möglichkeit, dass der Mieter auf sein Vorkaufsrecht verzichtet. Ist dieser Verzicht nicht vertraglich formuliert, bleibt nur die Kündigung des Mietverhältnisses, bevor die spanische Immobilie verkauft wird.

Ausnahme zum Vorkaufsrecht des Mieters:

Sollten mehrere Eigentumswohnungen in einem Wohngebäude gleichzeitig an denselben Käufer verkauft werden, dann hat der Mieter kein Vorkaufsrecht Sollte weder der Ausnahmefall vorliegen, noch der Mieter ordentlich gekündigt worden sein, ist wie folgt zu verfahren.

    1. der Mieter ist aufzufordern, ob er innerhalb von 30 Tagen sein Vorkaufsrecht ausüben möchte. Es ist zu empfehlen, dass diese Aufforderung vor dem Immobilienverkauf stattfindet.
    2. Sollte der Mieter nicht antworten, hat er sein Vorkaufsrecht verwirkt und Sie können Ihre spanische Immobilie frei verkaufen. Sollte sich der Verkauf der Immobilie um mehr als 180 Tage verzögern, ist dem Mieter erneut das Vorkaufsrecht anzubieten.

Beachten Sie, dass der Mieter die verkaufte Immobilie nachträglich (retracto) erwerben kann, wenn Sie nicht das oben beschriebene Verfahren eingehalten haben, oder nicht den wirklichen Verkaufspreis der Immobilie angegeben haben.

Besonders zu beachten ist, dass der Mieter zum Kaufpreis in der notariellen Kaufurkunde erwerben kann, und damit möglicherweise zum unterverbrieften Wert erwirbt, obgleich der Immobilienverkäufer einen höheren Kaufpreis erhalten hatte.

Letztlich empfehlen wir unsere Beratung in Deutschland oder an unseren Kanzleistandorten in Spanien, insbesondere für den Immobilienverkäufer, der einen erheblichen Schaden erleiden kann, wenn das Vorkaufsprecht nicht adäquat beachtet bzw ausgeschaltet wird. Hierzu gibt es noch weitere andere Möglichkeiten, wie die Zwischenschaltung eines Optionskaufvertrages mit dem Immobilienkäufer u.a.


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