0034 - 971 576 689 // 0034 - 922 788 881 // Deutschland 07542 - 937 982 info@meinrechtinspanien.de

Rechtsanwälte . Steuerberater . Behördengänge

Mein recht in spanien

Steuerpflichten Spanien

 

Nichtresidenten – Eigennutzung der Immobilie

Aktuell 2024

 

Diese Zusammenfassung geht von dem Sachverhalt aus, dass der Erwerber der spanischen Immobilie Nichtresident ist, er hält sich weniger als 183 Tage in Spanien auf und ist dort auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig.

Im Bereich der Eigennutzung muss von dem Immobilieneigentümer jährlich eine vereinfachte Steuererklärung beim spanischen Finanzamt abgegeben werden.

Für die Berechnung der Steuerschuld ist der Katasterwert der spanischen Immobilie massgebend. Der Katasterwert ist auf dem Beleg der Grundsteuer (IBI, Impuesto de bienes inmuebles), die jährlich bei der Gemeinde abgeführt wird, zu finden.

Aus Datenschutzgründen ist ab dem Jahre 2015 der Katasterwert nicht mehr auf dem Bankauszug ersichtlich, sondern muss bei der Gemeinde angefragt werden. Wichtig ist, dass Sie uns spätestens bis zum 30.07. eines Jahres diesen Auszug zur Verfügung stellen, so dass die Steuererklärung rechtzeitig erstellt werden kann.

 

Merke:

Die Steuererklärungsfrist endet am 31.12. xx des Folgejahres.

Die Steuererkärung muss zum 31.12.xx des Folgejahres abgegeben (bsp. das Steuerjahr 2023 muss zum 31.12.2024 erklärt werden). Falls Sie Ihre Immobilie erst im Laufe des Steuerjahres erworben (durch Kauf, Erbschaft etc.) haben, wird die Steuer nur anteilig berechnet.

Als Eigentümer einer spanischen Immobilie sollten Sie einen Fiskalvertreter in Spanien haben. Haben Sie keinen Vertreter, werden wichtige Zustellungen nicht entgegengenommen. Verwaltungsakte werden dann durch öffentliche Zustellung wirksam und ohne Ihre Kenntniss rechtskräftig.

Zudem kann die Behörde ein Bussgeld von 1.000,00 EUR verhängen, da die steuerliche Vertretung für einen nichtssteuerresidenten Immobilieneigentümer eine gesetzlich geregelte Pflicht ist und deren Verletzung bussgeldbewehrt ist.

 

Häufige Fragen zur Nichtresidentensteuer auf Immobilieneigentum

 

Frage:

Ich zahle Grundsteuer in Spanien(IBI), muss ich dann trotzdem die Nichtresidensteuer bezahlen?

 

Antwort:

Ja, Sie müssen auch die Nichtresidentensteuer bezahlen.

In Spanien werden die Steuern auf Körperschaften zugewiesen und diese haben auch die Steuerhoheit.

Grundsteuer – Steuerhoheit der Gemeinde

Grunderwerbssteuer beim Immobilienkauf – Steuerhoheit Land (Comunidad Autonoma)

Nichtresidentensteuer beim Immobilieneigentum – Staatliche Steuer (Zentralstaat Spanien – Madrid als zuständige Steuerbehörde)

Jede einzelne der Steuern, wird parallel erhoben und fliesst verschiedenen öffentlich –rechtlichen Körperschaften in Spanien zu.

 

Frage:

Wie oft muss man die Nichtresidentensteuer bezahlen, wenn man vermietet?

 

Antwort:

Wenn man eine spanische Wohnung zeitweise vermietet, muss für die Mieteinnahmen eine gesonderte Einkommensteuererklärung zum 20.Januar des Folgejahres abgegeben werden.

Bsp.: Vermietung im August 2024

Steuererklärungsabgabetermin für die Mieteinkünfte:  20.01.2025

Neben dieser Ertragssteuererklärung müssen Sie dann noch für 11 Monate (ohne den vermieteten Monat August) die Nichtresidentensteuererklärung für die Eigennutzung anteilig erklären. Der Erklärungszeitraum ist jahresbezogen, sprich zum 31.12.2024 endet die Steuererklärungsfrist für das Jahr 2023.

 

Frage:

Ändert sich der Steuersatz im Jahre 2024?

 

Antwort:

Im Jahr 2024 gilt der Steuersatz von 19%.

 

Frage:

Muss die Eigennutzung in Spanien und Deutschland steuerlich gemeldet werden?

 

Antwort:

Nein, die Eigennutzung ist keine Ertragssteuer, deshalb ist diese in Deutschland nicht angabepflichtig.

Anders wenn Sie in Spanien Mieteinnahmen erzielen, diese sind zunächst in Spanien zu versteuern und dann in Deutschland unter Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch in Deutschland einkommensteuerlich zu melden.

 

Frage:

Müssen Schweizer Immobilieneigentümer auch die Nichtresidentensteuer in Spanien zahlen?

 

Antwort:

Es ist nicht die Nationalität massgebend, sondern der steuerliche Wohnsitz. Ist ein Deutscher in der Schweiz steuerlich ansässig und hat eine Immobilie in Spanien, dann hat er den Steuersatz von 24% zu bezahlen und nicht nur 19%, wenn er in Deutschland steuerlich ansässig wäre.

 

Frage:

Wie wird die Besteuerungsgrundlage in der Nichtresidentensteuer bestimmt?

 

Antwort:

Die Besteuerungsgrundlage richtet sich nach dem Katasterwert und es werden 2% angesetzt, wenn der Katasterwert nicht in den letzten 10 Jahren aktualisiert wurde und nur 1,1% wenn der Katasterwert aktualisiert wurde.

 

Frage:

Ich vermiete während eines Kalenderjahres an mehrere Vermieter. Muss ich jeweils eine gesonderte Steuererklärung abgeben?

 

Antwort:

Sie vermieten vom 01.01. zum 31.01.2024 an den Mieter X und vom 01.02. bis 31.03.2024 an den Mieter Y und zwar jeweils die Wohnung für 500,00 EUR und die Garage für 100,00 EUR. Bis zum 01.01.2023 haben Sie Steuererklärungen in jedem Quartal abgeben müssen, in dem ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Ab dem 01.01.2024 ist es nur noch eine Jahreserklärung. Die Abgabe und Zahlung erfolgt bis zum 20.01.2025

Haben die Ausgaben den Wert von 2.000,00 EUR erreicht, dann ist im ersten Quartal keine Steuererklärung abzugeben, sondern erst im 4. Quartal. Sollte allerdings im 2. Quartal ein Gewinn erwitschaftet werden, dann ist im 2. Quartal schon eine Gewinnsteuererklärung abzugeben.

Bestimmte gewinnüberschreitende Ausgaben können bis zu 4 Jahren vorgetragen werden. Der Verlustvortrag ist aber nur für bestimmte Ausgaben zulässig, wie zum Beispiel Reparaturen.

 

Fiskalvertreter in Spanien

Steuerverteter Spanien

 

Steuererklärung Spanien – notwendige Dokumente

  1. Grundsteuerzahlbeleg für das Steuerjahr
  2. Ausweise der Immobilieneigentümer (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)
  3. NIE Nummer
  4. Kaufvertrag der Immobilie (nur im ersten Jahr der Steuervertretung)

 

Steuererklärung Spanien – Leistungsvergütung

Für die Erstellung und Abgabe der Steuererklärung für die Eigennutzung der spanischen Immobilie beim zuständigen Finanzamt berechnen wir 100,00 EUR zzgl. MwSt.

 

Für die Erstellung derjährlichen Einkommensteuererklärung bei Vermietung spanischer Immobilien berechnen wir 400,00 EUR zzgl. MwSt.

 

Vollstreckung spanischer Steuerschulden in Deutschland

 Steuererklärung Spanien – unser Service

    • Unser Service beinhaltet eine fundierte Steuerberatung durch unsere Steuerberater und Anwälte, spezialisiert auf Steuer- und Verwaltungsrecht
    • Alle erstellten Steuererklärungen werden auf die Korrektheit der Daten geprüft.
    • Die Steuerschuld wird gemäss den aktuellen Steuerverordnungen ausgerechnet.
    • Als Ihre Steuerrepräsentanten vertreten wir Sie vor allen Finanzämtern und Steuerbehörden in Spanien.
    • Jede Zustellung, die Sie von der spanischen Finanzbehörde erhalten, wird von uns analysiert und Ihnen mitgeteilt, ob Rechtsmittel zu empfehlen sind und wir führen diese Rechtsmittelverfahren für Sie in Spanien vor dem Finanzamt und allen gerichtlichen Instanzen durch.
    • Wir verfügen über eine obligatorische Haftpflichtversicherung in Deutschland und Spanien.

 

Verzugszinsen bei verspäteter Abgabe einer Erklärung

Bei einer verspäteten Abgabe der Erklärung beträgt der Zuschlag 1 % zuzüglich 1 % für jeden vollen verspäteten Monat nach Ablauf der Frist für die Einreichung. Wird die Erklärung mehr als 12 Monate nach Ablauf der Abgabefrist präsentiert, beträgt der Zuschlag 15 %, wobei etwaige Sanktionen nicht berücksichtigt werden.

verspätete Abgabe anwendbarer Verzugsaufschlag
innerhalb eines Monats nach Ende der Abgabefrist 1%
innerhalb von 2 Monaten nach Ende der Abgabefrist 2%
innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Abgabefrist 3%
innerhalb von 4 Monaten nach Ende der Abgabefrist 4%
innerhalb von 5 Monaten nach Ende der Abgabefrist 5%
innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Abgabefrist 6%
innerhalb von 7 Monaten nach Ende der Abgabefrist 7%
innerhalb von 8 Monaten nach Ende der Abgabefrist 8%
innerhalb von 9 Monaten nach Ende der Abgabefrist 9%
innerhalb von 10 Monaten nach Ende der Abgabefrist 10%
innerhalb von 11 Monaten nach Ende der Abgabefrist 11%
innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Abgabefrist 12%
nach mehr als 12 Monten nach Ende der Abgabefrist 15%

 


Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Steuerpflichten Nichtresidenten: 1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne 4,58 von 5 Punkten, basierend auf 24 abgegebenen Stimmen

Loading...


Schreiben Sie uns

    C/La Morada 2

    C.C.Parque Santiago VI

    38 650 Los Cristianos - Teneriffa

    0034 - 922 788 881

     

    Carrer Mariscs 9A

    07639 Son Bielò - Llucmajor

    Mallorca

    0034 - 971 576 689

     

    Teneriffa / Gran Canaria / MALLORCA / Tettnang / Berlin / Hannover / Weinheim