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Doppelbesteuerung Deutschland, Spanien

Zwischen Deutschland und Spanien ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einnahmen 1968 ein Abkommen getroffen worden, welches heute noch Geltung hat, wenngleich die europarechtlichen Gesetze vorrangig Geltung finden.

Das Doppelbesteuerungsabkommen wurde im Jahre 2011 teilweise neugefasst.

 

Beispiel Dividendenbesteuerung

 

Im deutsch spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kann bei einer Dividendenausschüttung von einer spanischen Tochtergesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft 5% Rückbehaltssteuer in Spanien einbehalten werden.

Doch die europäische Mutter Tochter Richtlinie verbietet dies in Art.5 und dies wurde in Art21 des spanischen Körperschaftssteuergesetz umgesetzt.

Folglich erhebt Spanien keine Rückbehaltssteuer bei dividenten, ausgeschüttet von der spanischen Tochtergesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft.

 

Wissenswert Erbschaftssteuer Deutschland Spanien

 

Im deutsch spanischen Doppelbesteuerungsabkommen wurde die Unternehmensbesteuerung, Einkommensteuer und Vermögenssteuer geregelt, aber nicht die Erbschaftssteuer.

Die Erbschaftssteueranrrechnung zwischen Deutschland und Spanien wird im nationalen Recht, in Spanien in Art.23, in Deutschland Art.21 Erbschaftssteuergesetz, folglich ausserhalb des deutsch spanischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

 

Tipp

 

Bei einer Erbschaft in Spanien (Ferienimmobilie) und bei Ansässigkeit des Verstorbenen und der Erben in Deutschland ist zunächst die Erbschaftssteuererklärung in Spanien abzugeben und dann erst in Deutschland, da die spanische Erbschaftssteuer in Deutschland angerechnet werden kann.

 

Hinweis

Die gleiche gesetzliche Regelung ist auch bei Schenkungen anzuwenden und wird oft vergessen. Schenkungen von Immobilien in Spanien sind stets zunächst in Spanien steuerpflichtig, obgleich Schenker und Beschenkte in Deutschland leben. Wird eine Geldschenkung von den Eltern an das Kind, welches in Spanien lebt, vorgenommen, muss das Kind die Schenkungssteuer in Spanien bezahlen.

 

Die innerstaatlichen Regelungen treten in der Anwendung als subsidiär zurück.

Eine natürliche Person ist in Spanien ansässig und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und hat in Deutschland Zins- als auch Dividendeneinkünfte.

  1. Zinseinkünfte:

    Sie erhält Zinseinkünfte aus Sparguthaben aus Deutschland. Der Artikel 11 DBA findet Anwendung und die Besteuerung der Zinseinkünfte könnte im Ursprungsland höchstens in Höhe von 10% erfolgen oder die Staaten verzichten auf eine Besteuerung.

    Sollte es zu einem Quellensteuerabzug kommen, der die 10% Grenze überschreitet, besteht ein Erstattungsanspruch, wenn in Spanien als Wohnsitzland der Zinsertrag versteuert wird, und der Nachweis mit dem Erstattungsantrag beim deutschen Bundesamt für Finanzen geführt wird.

    Der erlittene restliche Quellensteuerabzug in Höhe von 10% ist nach den spanischen Steuergesetzen auf die spanische Einkommensteuerlast anzurechnen.

    Die Anrechnung auf die spanische Steuerlast erfolgt in Höhe des tatsächlich erlittenen Quellensteuerbetrages in Deutschland, wenn er geringer ist, als der Betrag, der sich aus der prozentualen Gesamtsteuerlast derselben Erträge in Spanien ergibt.

  2. Einkünfte aus Dividenden:

    Während in Zukunft Zinseinkünfte nicht mehr mit einem Quellensteuerabzug belegt werden, kann bei Dividenden bis zu 15% Quellensteuerabzug stattfinden und entsprechend, hat, wie oben gezeigt, die Anrechnung auf die spanische Einkommensteuerlast zu erfolgen.

    Gesetzesänderungen:

    In Deutschland löste die Abgeltungssteuer mit 25% ab dem 1.1.2009 die bisherige Zinsabschlagssteuer. Die Abgeltungssteuer ist die Vollzahlung einer Steuerschuld, ohne dass eine Veranlagung stattfindet. Die Veranlagung kann aber beantragt werden, insbesondere wenn der persönliche Einkommensteuersatz unter 25% liegt und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben ist.

    In Bezug auf die Steuerpflicht von Zinsen und Dividendeneinkünfte aus Deutschland, wird der in Spanien ansässige Vergütungsgläubiger bei Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung von der Abgeltungssteuer verschont bleiben.

  3. Weitere Fälle

 


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