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Mein recht in spanien

Immobilienverkauf Spanien

Besteuerung

Besteuerung und Befreiung im Jahre 2025

 

Immobilienverkauf und Immobilienkauf können verknüpft werden, und damit können erhebliche Steuervorteile in Spanien erzielt werden.

Ein Immobilienverkauf in Spanien ist stets in der Einkommensteuer anzugeben und zu versteuern.

 

Fall 1:

Sie sind nicht steuerlich ansässig in Spanien und verkaufen die spanische Immobilie mit Gewinn.

Gewinn= Verkaufpreis

– Anschaffungskosten-Bauliche Erweiterungen (mejoras)

– Nebenkosten

Steuerlast = 19% EU Bürger, Schweizer) auf den Gewinn

 

Wie kann man Steuern sparen?

Das Aufbewahren von Baurechnungen für Herstellungsaufwand kann zu einer erheblichen Steuerersparnis sparen. Im Einzelfall prüfen wir alle Rechnungen auf deren Absetzbarkeit.

Fall 2:

Sie leben in Spanien, Katalonien, Teneriffa, oder Mallorca und verkaufen Ihre Erstwohnsitzimmobilie, um nach Deutschland zurückzukehren und dort mit dem gesamten Veräusserungserlös eine neue Immobilie für den Erstwohnsitz zu erwerben.

Steuertipp:

Steuerfreiheit, wenn die Erstwohnsitzimmobilie in Spanien 3 Jahre lang als solche genutzt wurde, und dann innerhalb von 2 Jahren nach Verkauf in eine neue Erstwohnsitzimmobilie, auch im Ausland, investiert wird.

 

Fall 3:

Wegzug aus Deutschland nach Spanien.

Steuertipp:

Sie sollten vermeiden, Immobilien in Deutschland zu verkaufen, wenn Sie schon in Spanien steuerlich ansässig sind. Dies kann zur ungünstigen steuerlichen Situation führen, dass Sie in Deutschland nach Art.23 EstG wegen dem Ablauf der Spekulationsfrist oder der Eigennutzung steuerfrei sind, aber in Spanien dann mit dem Gewinn von 19-28% besteuert werden.

 

Steuerliche Beratung:

Sollten Sie den Steuertipp nicht beachten haben, gibt es verschiedenste Möglichkeiten, trotzdem eine Steuerfreiheit in Spanien zu erlangen.

Der spiegelbildliche Ansatz zum Fall 2 wäre, dass man seine Erstwohnsitzimmobilie in Deutschland veräussert, und schon in Spanien steuerlich ansässig war, und mit dem Erlös aus dem Immobilienverkauf aus Deutschland dann eine Erstwohnsitzimmobilie in Spanien erwirbt.

 

Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit in Spanien sind u.a.:

 

  •  3 Jahre Erstwohnsitz in der deutschen Immobilie
  • Zuzug nach Spanien und in maximal 2 Jahren nach Auszug aus der Erstwohnsitzimmobilie in Deutschland, muss die deutsche Immobilie verkauft werden. Es sind die Fristen nach Art.41 RIRPF (spanische Einkommensteuerverordnung) zu beachten.
  • Vollständiges Verkaufserlös aus Deutschland muss in eine spanische Erstwohnsitzimmobilie investiert werden, auch wieder spätestens in 2 Jahren nach der Veräusserung und die Erstwohnsitzimmobilie in Spanien muss in einem Jahr nach Erwerb als Erstwohnsitzimmobilie dauerhaft bewohnt werden.

Beispiel:

Kauf einer Immobilie auf Teneriffa, oder Mallorca im Jahre 2025 und dort wird der Erstwohnsitz und die steuerliche Ansässigkeit begründet. Verkauf der deutschen Erstwohnsitzimmobilie im Jahre 2026 in Deutschland und der Veräusserungserlös wird genutzt, um die neue Immobilie in Spanien zu bezahlen.

Nutzen Sie unsere Servicepakete, so dass Sie in Steuer und Recht in Spanien auf der sicheren Seite sind, sei es beim Immobilienkauf in Spanien oder auch beim Verkauf.

Rechtliche und steuerliche Information in Spanien durch Rechtsanwalt, Steuerberater D.Luickhardt:

Rechts – Steuer – Gestoría – Makler und Architektenservice auf deutsch und aus einer Hand in ganz Spanien


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