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Immobilienkauf Spanien
 

Grundbuch – übersehene Lasten

Stand: 28.08.2018
 

Die sogennanten afecciones fiscales (steuerliche Vormerkungen) werden im Grundbuch in Spanien eingetragen, um die Forderungsrechte der spanischen Finanzbehörde gegen die Immobilienkäufer durchsetzen zu können.

Selbst Notare unterschätzen diese Gefahr fuer den Immobilienkäufer in Spanien.

Anhand der aktuellen Rechtsprechung vom 05.06.2018 wird die Ernsthaftigkeit vor Augen geführt.
 

Fallbeispiel

Es gibt eine Erbschaft in Malaga von einer Immobilie. Der Erbe kann die Erbschaftsteuer nicht bezahlen und die Finanzbehörde trägt in das Grundbuchblatt der Immobilie die Vormerkung (afeccion fiscal) ein, dass die Immobilie 5 Jahre für die Steuerschuld haftet.

Ein Dritter kauft die Immobilie. Der Erbe und Immobilienverkäufer wird von der spanischen Finanzbehörde insolvent erklärt und die Haftung durch Verwaltungsakt auf den Immobilienkäufer umgekehrt.

Der Immobilienkäufer in Malaga wehrt sich gegen die Forderung der Finanzbehörde, da er schliesslich den Immobilienkaufpreis bezahlt hat.

Doch letztlich bekommt die Finanzbehörde recht, und zwar deshalb, da nach Art. 79 LGT (spanische Abgabenordnung) und Art.9 RISD – spanische Erbschaftsteuer Verordnung die Haftung auf den Immobilienkäufer übergeht, wenn im Grundbuch der Immobilie die Vormerkung eingetragen war.

Gerichtlich streitig war, ob für die gesamte Erbschaftsteuerschuld vom Immobilienkäufer in Malaga haften sollte oder nur für den Anteil der Schuld, der als Teil der Nachlassmasse auf die Immobilie fiel.

Richtig ist, dass nur für die Erbschaftsteuerschuld gehaftet wird, die auf die Immobilie fällt.
 

Unser SERVICE

RA D.Luickhardt und Legalium bieten Ihnen die komplette Immobilienkaufabwicklung mit Rechtssicherheit in Spanien. Nutzen Sie den Service, da gerade der Immobilienkauf in Spanien aus einer Erbschaft rechtlich problematisch ist.
 

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