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Spanisches Immobilienrecht

Immobilienkauf ohne Grundbuch

 

Pflicht zur Grundbucheintragung

 

Stand 05.08.2022

In der Praxis nicht selten kann es bei einem Grundsückskauf oder auch Immobilienkauf vorkommen, dass keine Grundbucheintragung vorliegt.

Eine Grundbucheintragung ist für den Eigentumserwerb in Spanien an unbeweglichen Vermögen nicht unbedingt notwendig. Schliesslich kann Eigentum durch einen privatschriftlichen Kaufvertrag mit Nachweis der Kaufpreiszahlung und Besitzübergang (Schlüsselübergabe) erworben werden. Jedoch ist die Grundbucheintragung die Voraussetzung eines Immobilienkaufes.

Der Grund ist die Schutzwirkung des Grundbuches.

Das Grundbuch gibt Zeugnis darüber, wer Eigentümer ist, und dass keine Lasten bestehen.

Ein typisches Beispiel ist, dass ein Immobilieneigentümer verstirbt und dieser Todesfall nicht im Grundbuch eingetragen wird. Es handelt sich um ein Ehepaar und die Witwe möchte die Immobilie verkaufen. Ein Verkauf ist nicht möglich, da der verstorbene Ehegatte noch im Grundbuch steht.

 

Lösung

 

Ist die Witwe die Alleinerbin, dann kann das Grundbuch mit der Vorlage folgender Dokumente berichtigt werden:

internationale Sterbeurkunde + Erbschein mit Apostille

oder

europäisches Nachlasszeugnis + Erbschaftssteuererklärung + Steuererklärung zur gemeindlichen Wertzuwachssteuer

Die Witwe steht dann als Alleineigentümerin im Grundbuch und kann die Immobilie verkaufen.

 

Komplexer wird die Erbschaftsabwicklung wenn:

  • Mehrere Erben vorhanden sind, da dann zunächst in Spanien eine Erbschaftsannahme und Aufteilung in öffentlicher Urkunde durchgeführt werden muss.
  • Oder gar der Verstorbene länger als 6 Monate vor seinem Tod in Spanien gelebt hat, dann ist ein Erbenfeststellungsverfahren in Spanien duchzuführen.

 

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Immobilienkauf Spanien – Lastenfreiheit – Schliessen Sie Haftungsrisiken und Vermögensschäden aus


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