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Rechtliche und steuerliche Informationen – Covid Krise 

 

Selbständige

Neue Leistung bezüglich des Arbeitlosengelds für Selbstständige gemäß den neuen Anforderungen, vom 01.10.2020 bis zum 31.01.2021:

Selbstständige werden weiterhin 70 % der Bemessungsgrundlage beziehen (der gleiche Betrag wie bisher), wenn folgende 3 Anforderungen (alle) erfüllt werden.

Anforderungen Arbeitslosengeld

 

  • Der Umsatz der Selbstständigen zwischen dem 01.07.2020 und dem 30.09.2020 wird um 75 % niedriger sein als der Umsatz, den sie im gleichen Zeitraum im Jahr 2019 hatten.
  • Die Nettorendite der selbstständigen Tätigkeit im gleichen Zeitraum übersteigt 5.818,75 € nicht.
  • Der Selbstständige ist mindestens seit 12 Monate als solcher eingetragen und hat den Beitrag auf kontinuierlicher Basis geleistet.

Beachten Sie

Der Antrag muss vor dem 15. Oktober 2020 gestellt werden, damit er von der Mutua (Gegenseitigkeitsversicherungsgesellschaft)  bearbeitet werden kann.

Die Beiträge als Selbstständiger müssen weiterhin entrichtet werden.

Eine Besonderheit ist, dass Selbstständige, die als Arbeitnehmer arbeiten möchten, dies mit der CATA-Leistung vereinbar machen können, solange das Einkommen aus der Arbeit als Arbeitnehmer 1.187,50 Euro nicht übersteigt und zusammen mit der Beihilfe 2.090 Euro nicht übersteigt.

Flexibilisierung der Einstellung der Aktivität (Arbeitslosigkeit)

 

Für Selbstständige wird eine außerordentliche Leistung für die Einstellung der Tätigkeit (Arbeitslosigkeit) für Fälle festgelegt, in denen ihre Tätigkeit schwerwiegend durch die wegen des Covid- 19 getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt wurde.

Selbstständige, deren Tätigkeit aufgrund des Alarmzustands ausgesetzt ist oder deren Umsatz, in dem Monat vor der Beantragung der Leistung, um mindestens 75% im Verhältnis zum durchschnittlichen Umsatz des vorangegangenen Halbjahres, zurückgegangen ist, können diese neue Leistung beantragen.

Diese Leistung beträgt 70% der Bemessungsgrundlage, auch wenn die Voraussetzungen für den Anspruch unter normalen Umständen nicht erfüllt wären.

Diese Leistung kann nicht neben anderen Leistungen der Sozialversicherung gewährt werden. Die Dauer dieser außerordentlichen Leistung beträgt einen Monat und kann bis zum letzten Tag des Monats verlängert werden, in dem der Alarmzustand endet.

Die Bezugsdauer der Leistung wird weiter angerechnet (als geleisteter Beitrag) und verkürzt nicht die Leistungszeiten für die Einstellung der Tätigkeit, auf die der Leistungsempfänger in Zukunft möglicherweise Anspruch hat.

Die Verwaltung und Bearbeitung dieser Leistung wird von der Genossenschaft (Mutua) durchgeführt. Selbstständige müssen sich also an ihre Genossenschaft (Mutua) wenden, um den Antrag zu stellen.

Selbstständige mit Angestellten müssen für diese die ERTE abwickeln und die außerordentliche Leistung wegen Aktivitätseinstellung beantragen.

Es wird erwartet, dass demnächst am die Bedingungen für den Zugang zu der außerordentlichen Leistung für die Beendigung der Tätigkeit geändert werden, sodass Selbstständige die Leistung in Anspruch nehmen können, ohne dass sie ihre Beendigung der Tätigkeit in der Sozialversicherung (SS) oder im Finanzamt (AEAT) bearbeiten müssen, sodass Arbeitnehmer unter dem Regime der Selbstständigen, auch wenn sie Unternehmen sind, Zugang zu der Leistung für die Beendigung in Höhe von 70% der gesetzlichen Grundlage haben.

Bis zur endgültigen Genehmigung werden weder die spezifischen Anforderungen bekannt sein, noch ob als Bemessungsgrundlage das Minimum für der Selbstständigen oder der aktuell geleistete Beitrag genommen wird.

Diese Maßnahme, deren Genehmigung noch aussteht, vermeidet den Verlust von Subventionen, die als „Flat Rate“ bekannt sind, und vermeidet die Rückzahlung von Subventionen, die an den Verbleib im System der Selbstständigen gebunden sind.

 

 
 

Arbeitlosenhilfe für Selbständige oder Geschäftführer einer SL in Spanien

 

Um das Arbeitslosengeld zu beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen

  • Formular 145
  • Eidesstattliche Erklärung über die Einstellung der Tätigkeit
  • Personalausweis in Kopie
  • die letzten beiden Beitragszahlungen an die Sozialversicherung
  • Selbständige mit unterhaltsberechtigten Kindern – Familienbuch

Die Reduzierung der Einnahmen im Kalendermonat vor dem Antrag muss mindestens 75% im Verhältnis zum Durchschnitt des Kalenderhalbjahres vor der Erklärung des Alarmzustandes betragen.

Die Umsatzminderung wird durch die Vorlage der Buchhaltung, durch Kopie der Eingangs und Ausgangsrechnungen, des Journals (Einnahmen/Ausgaben) oder durch die Vorlage der GUV Übersicht nachgewiesen.

 

Unser Service

Wir beantragen für Sie die staatliche Hilfe, falls Sie als Selbständiger Ihren Betrieb wegen

dem Alarmzustand einstellen mussten. Kontaktieren Sie uns unter: info@legalium.com


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