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Mein recht in spanienDeutsche Gesellschaft in Spanien
Steuerpflichten
Die Besteuerung von Nichtsteuerresidenten in Spanien, sei es natürliche Personen, Einzelfirmen oder Unternehmen in Form der GmbH oder andere juristische Personen, findet in Spanien in verschiedener Höhe (Abzugsfähigkeit Betriebsausgaben) statt, je nachdem, ob eine Betriebsstätte in Spanien (establecimiento permanente) oder keine vorliegt.
Beispiele aus der Praxis:
- Deutsche GmbH mietet ein Lager in Spanien, während die spanische Vermietungsfirma ebenso den Vertrieb der Produkte übernimmt.Betriebsstätte der deutschen GmbH zu bejahen, wenn die spanische Firma Abschlussvollmacht für Geschäfte in Spanien hat.
- Sollte ein Doppelbesteuerungsabkommen existieren, wird nach dem Standardmodell der OCDE ein Lager nicht als Betriebsstätte angesehen, jedoch bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens gilt die spanische Norm, und diese bejaht durch das Anmieten von Lagerfläche die Begründung einer Betriebsstätte.
- Nach dem DBA Standard besteht keine Betriebsstätte, wenn Arbeiten (Dienstleistungen an einem Bauprojekt) nicht mindestens 12 Monate dauern. Sollte kein DBA vorhanden sein, gilt die interne spanische Norm, die schon nach 6 Monaten eine Begründung der Betriebsstätte als gegeben sieht.
Dividendenzahlung:
Aufgrund der europäischen Mutter – Tochterrichtlinie ist die Dividendenzahlung von einer spanischen Aktiengesellschaft oder spanischen GmbH an die Muttergesellschaft in Deutschland steuerfrei.
Es gilt der Art.14.1 h) LIRNR als interne spanische Steuernorm.
Seit dem 01.01.2009 muss die Muttergesellschaft mindestens 10 % der Gesellschaftsanteile bzw. Aktien der Tochtergesellschaft halten.
Eine Muttergesellschaft mit Sitz in Uruguay erhält die spanische Dividende um 19 % Steuerrückbehalt vermindert.
Eine Muttergesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten erhält die spanische Dividende um 10 % Steuerrückbehalt vermindert. Es findet das Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung.
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