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Mein recht in spanienCovid-19 Alarmzustand in Spanien
Rechtliche und steuerliche Informationen – Sonderzustand in Spanien
Arbeitsrechtlicher Geltungsbereich
Unternehmen und Arbeitnehmer/Innen
Außergewöhnliche Maßnahmen in Bezug auf Verfahren zur Aussetzung von Verträgen und zur Verringerung der Arbeitszeit aufgrund höherer Gewalt.
Unternehmen und Fachleute, die Angestellte haben, die infolge des COVID-19, einschließlich der Erklärung eines Alarmzustands, die Aussetzung oder Einstellung von Aktivitäten, die vorübergehende Schließung von Räumlichkeiten mit öffentlichem Zustrom, Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs und im Allgemeinen der Mobilität von Personen und/oder Gütern, fehlende Lieferungen, die die Fortsetzung der normalen Entwicklung der Aktivität ernsthaft verhindern, oder in dringenden und außerordentlichen Situationen aufgrund der Ansteckung des Personals oder der Annahme von präventiven Isolationsmaßnahmen, die von der Gesundheitsbehörde angeordnet wurden und die ordnungsgemäß akkreditiert sind, werden als eine Situation höherer Gewalt angesehen, und daher ist eine Kurzarbeitszeitregelung (ERTE) gerechtfertigt.
Außergewöhnliche Maßnahmen in Bezug auf die Verfahren zur Aussetzung und Verkürzung der Arbeitszeit aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionstechnischen Gründen.
Unternehmen, die aufgrund des COVID-19 ihre Arbeit nicht ausführen können und gezwungen sind, ihre Tätigkeit aus organisatorischen oder produktionsbedingten wirtschaftlichen Gründen vorübergehend einzustellen, können die Akte innerhalb von 7 Tagen bearbeiten, was eine erhebliche Reduzierung der normalen Verwaltungszeit eines ERTE/ERE (Regulierung der Beschäftigung) darstellt.
Vergünstigungen bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitslosengeld
Das Verfahren zur Beantragung der Kurzarbeitszeitregelung (ERTE) wurde so weit vereinfacht, dass Angestellte so schnell wie möglich Arbeitslosengeld erhalten.
In Bezug auf die Kurzarbeitszeitregelungen, die ab dem 18. März 2020 beantragt wurden, kann das Verfahren, das in Bezug auf Situationen angewandt wird, wie folgt zusammengefasst werden
- Das Unternehmen stellt bei der zuständigen Arbeitsbehörde einen Antrag, dem ein Bericht beigefügt wird, der belegt, dass die Aktivität auf Grund des Covid- 19 eingestellt wurde, so wie, falls gegeben, entsprechende Nachweise hierüber. –
- Das Unternehmen muss die Beantragung der Kurzarbeitszeitregelung (ERTE) an seine Angestellten, und falls vorhanden, die Gewerkschaftsvertreter, mitteilen.
- Die Arbeitsbehörde überprüft das Bestehen von höherer Gewalt als Grund für die beantragte Aussetzung der Verträge oder Reduzierung der Arbeitszeit, und erlässt innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Antragstellung einen Bescheid darüber, ob höhere Gewalt gegeben ist oder nicht.
Sobald der Bescheid der Arbeitsbehörde eingegangen ist, durch den das Bestehen von höherer Gewalt anerkannt wird, teilt das Unternehmen den Angestellten die Aussetzung der Verträge oder die Verkürzung der Arbeitszeit mit.
Diese Maßnahmen werden ab Eintritt des Ereignisses der höheren Gewalt wirksam.
Ab dieser Mitteilung an die Angestellten, kann diesen der Anspruch auf Arbeitslosengeld anerkannt werden.
Sollte die Arbeitsbehörde in dem Bescheid entscheiden, dass keine höhere Gewalt gegeben ist, kann ein entsprechender Antrag auf Aussetzung der Verträge oder Arbeitszeitverkürzung wegen wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen Gründen oder Gründen der Produktion gestellt werden.
Diese Maßnahmen erleichtern es den Unternehmen, Verträge komplett auszusetzen, oder die Arbeitszeiten ihrer Angestellten während der Dauer des Alarmzustandes zu verkürzen.
Dies bedeutet, dass die Maßnahme mit dem Alarmzustand verbunden ist, und nach Beendigung dieses Zustandes die Verträge und Arbeitszeiten wieder in den Ausgangszustand- vor der Maßnahme- zurückkehren werden. Es besteht die Möglichkeit die Kurzarbeitszeitregelung (ERTE) wegen höherer Gewalt zu beantragen, die die Aussetzung von Verträgen und die Arbeitszeitverkürzung beinhaltet.
Während der ERTE dürfen die Arbeitnehmer nicht bei der Sozialversicherung abgemeldet werden.
Diese bleiben angemeldet, unabhängig davon, ob das Unternehmen, im Sinne der Bestimmungen des Erlasses 8/2020, vom 17.03.2020, über dringende außergewöhnliche Maßnahmen zur Bekämpfung wirtschaftlicher und sozialer Auswirkungen in Folge von Covid- 19, von der Beitragszahlung an die Sozialversicherung befreit ist, oder nicht.
Alle Unternehmen, die wegen höherer Gewalt die ERTE beantragen, profitieren von den außerordentlichen Maßnahmen bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer.
Wenn das Unternehmen bis zum 29.02.2020 weniger als 50 Angestellte hatte, muss kein Beitrag für die ausgesetzten Verträge oder verkürzten Arbeitszeiten geleistet werden.
Hatte das Unternehmen mehr als 50 Angestellte, müssen die Beiträge nur in Höhe von 25 % der ausgesetzten Verträge oder verkürzten Arbeitszeiten gezahlt werden, unter der Bedingung, dass die Anstellung der Arbeitnehmer mindestens während 6 Monaten nach Wiederaufnahme der Aktivität fortbesteht.
Werden die Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigt, muss das Unternehmen die eingesparten Beiträge an die Sozialversicherung zahlen. Die von der Kurzarbeitszeitregelung (ERTE) betroffenen Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch wenn die hierzu notwendigen Mindestbeiträge nicht geleistet wurden.
In diesen Fällen wird die Zeit, in der die Leistung wegen der Kurzarbeitszeitregelung in Anspruch genommen wird, nicht auf die gesetzlich festgelegte maximale Dauer des Bezugsanspruchs angerechnet.
Im Folgenden führen wir einige praktische Beispiele in Bezug auf die Vergünstigungen bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge von Angestellten auf:
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1
Einzelunternehmer oder in einer Gesellschaft tätiger Unternehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe, mit mehr als 50 Angestellten, beantragt die Kurzarbeitszeitregelung auf Grund höherer Gewalt, mit Aussetzung aller Arbeitsverträge, wegen des Verbots der Öffnung von Restaurants und der kompletten Aussetzung der Tätigkeit.
In diesem Fall profitiert der Unternehmer von einer Vergünstigung in Höhe von 75% bei den Sozialversicherungsbeiträgen seiner Angestellten und zahlt nur noch 25% der Beiträge weiter.
Beispiel: – Bruttolohn: 2.000 Euro, Arbeitgeberanteil Sozialversicherung: 628 Euro. – Vergünstigung Arbeitgeberbeitrag: 75% – zu zahlender Beitrag: 157 Euro – Es werden keine Löhne gezahlt 2.- Einzelunternehmer oder in einer Gesellschaft tätiger Unternehmer mit kleinem Schnellimbiss und
Kurzarbeitszeitregelung auf Grund höherer Gewalt, bei welcher 3 der 5 Verträge ausgesetzt werden und bei 2 Angestellten die Arbeitszeit auf 50 % verkürzt wird, damit das Geschäft weiterhin nur mit Auslieferung von Essen weiter laufen kann.
In diesem Fall muss der Unternehmen keine Beiträge an die Sozialversicherung zahlen, da er von einer 100% Vergünstigung der Beiträge profitiert, sowohl in Bezug auf die ausgesetzten Verträge, als auch bei den Angestellten mit Arbeitszeitverkürzung.
Beispiel: Ausgesetzter Arbeitsvertrag: – Bruttolohn: 2.000 Euro, Arbeitgeberanteil Sozialversicherung: 628 Euro. – Vergünstigung Arbeitgeberbeitrag: 100% – Zu zahlender Beitrag: 0 Euro – es werden keine Löhne gezahlt.
Arbeitszeitverkürzung: – Bruttolohn: 1.000 Euro, Arbeitgeberanteil Sozialversicherung: 314 Euro. – Vergünstigung Arbeitgeberbeitrag: 100% – Zu zahlender Beitrag: 0 Euro – Es wird der Lohn anteilig, entsprechend der Arbeitszeitverkürzung, gezahlt.
Beispiel 2
Einzelunternehmer oder in einer Gesellschaft tätiger Unternehmer, mit Mietwagenverleih und mehr als 50 Angestellten, beantragt die Kurzarbeitszeitregelung auf Grund höherer Gewalt, bei welcher einige Verträge der Belegschaft ausgesetzt werden, während andere Angestellte mit verkürzter Arbeitszeit weiter arbeiten, um die Rückgabe der vor Einsetzen des Alarmzustandes gemieteten Wagen zu garantieren.
In diesem Fall profitiert der Unternehmer von einer Vergünstigung in Höhe von 75% bei den Sozialversicherungsbeiträgen seiner Angestellten und zahlt nur noch 25% der Beiträge weiter.
Beispiel: Ausgesetzter Vertrag: – Bruttolohn: 2.000 Euro, Arbeitgeberanteil Sozialversicherung 628 Euro. – Vergünstigung Arbeitgeberbeitrag: 75 % – zu zahlender Beitrag: 157 Euro – Es werden keine Löhne gezahlt.
Verkürzte Arbeitszeit: – Bruttolohn: 1.000 Euro, Arbeitgeberanteil Sozialversicherung 314 Euro. – Vergünstigung Arbeitgeberbeitrag: 75 % – zu zahlender Beitrag: 78,50 Euro – Es wird der Lohn anteilig, entsprechend der Arbeitszeitverkürzung, gezahlt.
Bis dato wurde noch kein Aufschub bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge beschlossen, weswegen diese weiterhin pünktlich gezahlt werden müssen. Dennoch können Unternehmen und Selbstständige, einen Zahlungsaufschub für die Beiträge ihrer Arbeitnehmer unter den allgemein geregelten Bedingungen beantragen.
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