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Mein recht in spanienBetriebsstätte nach DBA
(Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Spanien)
Definition für Home Office
Legaldefinition Betriebsstätte:
Im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätte Spanien
Art.5 des DBA erwähnt im Absatz 1 von “feste Geschäftseinrichtung” – die Betriebsstätte wird nach dem Art. 5 erfüllt, wenn eine Geschäftsstelle in Deutschland verbleibt. Negativ grenzt der Art. 5 DBA ab, dass ein Lager, bsp Amazon Lager keine Betriebsstätte in Spanien darstellt (belegt durch spanische Finanzrechtsprechung DGT V 2099-12)
Gemäß 22 LIS (spanisches Körperschaftssteuergesetz) und Art. 13 LIRNR (spanisches Einkommensteuergesetz) ist eine Betriebstätte gegeben, wenn eine feste Einrichtung vorliegt, in der dauerhaft und regelmäßig eine gewerbliche Aktivität ausgeübt wird, ansonsten handelt es sich um keine feste Geschäftsstelle.
Definition der Repräsentanz
Als Repräsentanz wird eine Organisationseinheit eines Unternehmens oder einer Organisation bezeichnet, deren Hauptaufgabe in der Kontaktpflege und der Geschäftsanbahnung besteht.
Steuerliche Vorteile der Repräsentanz einer deutschen Firma in Spanien
Eine Repräsentanz hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und benötigt zudem auch kein Stammkapital. In diesem Fall ist der Vertreter auch der Bevollmächtigte. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) findet hier Anwendung. Die Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, die in Zusammenhang mit der Zweigniederlassung stehen, sind steuerlich absetzbar.
Definition der Filiale
Die Filiale ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und dementsprechend auch eine unabhängige juristische Person.
In Spanien ist der Körperschaftsteuersatz 25%, aber Steuern wie z.B. Gewerbeertragsteuer sowie Soli- und Kirchensteuer sind unbekannt.
Das Stammkapital ist in Spanien mit 3.000 € deutlich niedriger. Das Mindestkapital muss nicht ständig zur Verfügung stehen. Nur weil man ein Gesellschafter einer spanischen S.L. ist, begründet dies keine uneingeschränkte Steuerpflicht in Spanien.
Ebenso können die Betriebsausgaben in Spanien, wie zum Beispiel die Bewirtungskosten und die private KFZ-Nutzung, im größeren Umfang abgesetzt werden. Hinzu kommt ebenfalls, dass es in Spanien auch keine Geschäftsführerdurchgriffshaftung gibt.
Beispiel:
Der Softwareingenieur, der von zu Hause aus, für das deutsche Unternehmen, online Software generiert, erzeugt keine Betriebsstätte, aber wenn er auch die Produkte in Spanien verkauft und die Wartung anbietet, dann könnte eine Betriebsstätte angenommen werden.
Dies ist auch konform mit Art.5 DBA Spanien Deutschland und der Abgrenzung in Absatz 2e) zur Hilfstätigkeit.
Bemerkung:
Dieser Text wurde von Felix Arnold und Loredana Bava als Projektarbeit im Rahmen des Studiums des Wirtschaftsrechts verfasst. Datum 21.09.2020
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