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Immobilienkauf in Spanien

 

Küstenschutzgesetz Spanien, Grundbuch

In Spanien haben die Grundbuchämter nunmehr auch die Pflicht, dass die Grundbucheintragung mit der Realität entspricht.

Insbesondere, wenn Grundstücke an die Küstenlinie angrenzen oder auch an Naturschutzgebiete, dann verlangt das Grundbuch in Spanien

 

    1. Deckungsgleichheit der Grenzen zwischen Kataster und Grundbuch
    2. Angabe der Georeferenzen
    3. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, dass das Grundstück nicht den Küstenschutzbereich beeinträchtigt
    4. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Küstenschutzbehörde

Die Problematik der Abgrenzung zur Küstenschutzzone hat weitreichende Konsequenzen, bis hin zur Verweigerung der Eintragung der Immobilie mit Grundstück in das Grundbuch. Typische Problemzonen sind Teneriffa, Fuerteventura, Formentera, Ibiza, Mallorca u.a. 

 

Aktuelle Rechtsprechung vom 23.05.2018 der DGRN

….das jedes Grundstück in Spanien, welches an die Küstenlinie angrenzt, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Küstenbehörde vorlegen muss (Art.36 ReglCostas). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss nachweisen, dass das Grundstück nicht in das Küstenschutzgebiet hineinreicht. 

Sollte das Grundstück weder im Kataster noch im Grundbuch deckungsgleiche Masse haben, ist eine Vermessung durchzuführen und aufgrund der tatsächlichen Vermessungsdaten die Bescheinigung bei der Küstenbehörde zu beantragen. 

Unser Service:

Nutzen Sie unsere Kompetenz als Rechtsanwälte für Immobilienrecht in Spanien, Baurecht und Küstenschutz in Kombination mit unserer Hausarchitektin, zur Vermessung und Baumangelprüfung.

Es berät Sie auf deutsch und spanischen RA D. Luickhardt in unseren Kanzleistandorten in Spanien (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Mallorca, Barcelona) und in Deutschland (Tettnang, Berlin, Hannover, Raum Frankfurt)


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