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Mein recht in spanien

Deutscher Testamentsvollstrecker in Spanien

Testamentsvollstrecker nach deutschem Erbrecht bei der

Erbschaftsabwicklung in Spanien

 

Ein deutscher Testamentsvollstrecker in Spanien kann ohne weiteres tätig werden und wenn sich die Erbschaft nach deutschem Erbrecht richtet, dann weist sich der deutsche Testamentsvollstrecker mit dem apostillierten deutschen Testamentsvollstreckerzeugnis in Spanien aus.

Nach der europäischen Erbrechtsverordnung ist in Europa und insbesondere in Spanien die Testamentsvollstreckung nach deutschem Erbrecht in der Regel unproblematisch, wenngleich in selten Fälen, eine Rechtsbescheinigung verlangt wird, wenn der Testamentvollstrecker Immobilien verkaufen möchte, ohne Zustimmung der Erben, da dies das spanische Erbrecht und Testamentsvollstreckerrecht nicht anerkennt.
 

Bürgerliches Gesetzbuch

 

§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
 

Unser SERVICE

 

Als deutschsprachige Rechtsanwälte und Steuerberater sind wir auf die Abwicklung von Erbschaften in Spanien spezialisiert.

Wir stehen Ihnen in ganz Spanien zur Verfügung und insbesondere auf Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Malaga, Marbella, Cádiz, Madrid, Denia, Barcelona und Ibiza.

Als deutscher Testamentsvollstrecker erteilen Sie uns Vollmacht und wir erledigen die Erbschaft in Spanien, in rechtlicher Hinsicht und mit der notwendigen Abgabe der Erbschaftssteuererklaerung und die anschliessende Grundbuchumschreibung.

TIPP PLUS: Auch den Immobilienverkauf mit der Käufersuche, Architektengutachten zur Bewertung und die notwendige Gewinnsteuererklärung erledigen wir für Sie in Spanien.
 

Zum Beginn unserer Tätigkeit benötigen wir

  • Internationale Sterbeurkunde
  • Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis mit Apostille
  • Testamentsvollstreckerzeugnis mit Apostille

 

WICHTIG:

 

Der Testamentsvollstrecker in Spanien ist in der Erbschaftsteuer nicht der Steuerpflichtige, sondern stets die Erben.

Dies ist entscheidend auch bei der  gesetzlich vorgeschriebenen Erstellung der notariellen Erbschaftsannahme in Spanien, hier muss stets der Testamentsvollstrecker auftreten, sei es persönlich oder durch Vollmacht durch RA D.Luickhardt vertreten.

Hat sich die Tätigkeit des deutschen Testamentsvollstreckers in Spanien durch die europäische Erbrechtsverordnung vereinfacht?

Die europäische Erbrechtsverordnung erlaubt die Rechtswahl, d.h. Sie können auch das deutsche Erbrecht im Testament waehlen, wenn Sie auf Teneriffa leben.

Sie leben länger als 6 Monate vor dem Tod auf Teneriffa  und versterben und Sie haben in Ihrem Testament keine Rechtswahl getroffen, dann gilt das spanische Erbrecht und das spanische Testamentsvollstreckerrecht

Haben Sie das deutsche Erbrecht gewählt. Dann haben Sie den Vorteil auch das deutsche Recht als Testamentsvollstrecker anwenden zu können.

Leben Sie in Barcelona oder Sitges oder an der Costa Brava, dann könnte sogar das katalanische Erbrecht und Testamentsvollstreckerrecht Anwendung finden, wenn Sie keine Rechtswahl getroffen haben.

 

Testamentsvollstreckung im europäischen Vergleich

 

In der Rangfolge Deutschland, Katalonien und letztlich Spanien haben Sie die Effizienz absteigend in Bezug auf die Befugnisse des Testamentsvollstreckers.

Während ein deutscher Testamentsvollstrecker ungehindert Immobilien aus dem Nachlass verkaufen kann, dann bedarf ein spanischer Testamentsvollstrecker der Zustimmung der Erben.

 

Beachten Sie:

 

Nach der europäischen Erbrechtsverordnung sollte beachtet werden, dass grundsätzlich die Zuständigkeit der Nachlassgerichte im letzten Ansässigkeitsstaat liegt.

Stirbt ein deutscher Bürger nach 6 Monaten Ansässigkeit in Arona, Teneriffa, dann ist der Notar in Arona, Los Cristianos zuständig, und zwar nicht nur für die Erteilung des Erbscheins, sondern auch für die Erstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

 

Tipp:

 

Verhindern Sie durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art.5 europäische Erbrechtsverordnung den fehlenden Gleichlauf zwischen materiellem Erbrecht im Testament gewählt und das Erbrecht, das am Gerichtsort gilt.

Das Gericht sollte das Erbrecht seines Landes anwenden können, um Verzögerungen und Rechtsgutachten zu vermeiden.

Beachten Sie hier in Spanien die Regelung zu Art.282 LEC spanisches Zivilprozessrecht.


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