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Erbschaftsteuer Aktuell, Erbschaftsteuer

Nichtsteuerresidenten

 

Aktuell 19.02.2018 – Urteil vom Obersten Spanischen Verwaltungsgericht

Mit dem Urteil vom Obersten Spanischen Verwaltungsgericht wird nunmehr auch Schweizern und anderen nicht in der EU Ansässigen die Möglichkeit gegeben, die spanische Erbschaftsteuer zurückzufordern, wenn mehr Erbschaftsteuer bezahlt wurde, als ein in in Spanien Ansässiger oder ein EU Bürger härtte bezahlen mürssen, berechnet nach den Normen der Region.

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Rückerstattung Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer Spanien

Erbschaftsteuererklärung unter Vorbehalt der Rückforderung

Tipp

Sollten Sie gerade eine Erbschaft in Spanien antreten, dann sollten Sie sich an uns wenden, so dass jetzt schon die Erbschaftsteuererklärung mit dem Rückforderungsvorbehalt der Erbschaftsteuer versehen werden kann. Dasselbe gilt bei einer Schenkung in Spanien.

Nutzen Sie jetzt die Möglichkeit des Rückerstattungsantrages auf die in Spanien bezahlte Erbschaftsteuer bei der Annahme Ihrer Erbschaft, insbesondere beim Immobilienerwerb, wenn die Erbschaft bzw. Schenkung nicht länger als 4 Jahre zurückliegt, oder noch ein Verfahren bei der spanischen Finanzbehörde anhängig ist.

Der Rückerstattungsantrag muss bei der spanischen Zentralfinanzbehörde in Madrid eingereicht werden, da es um eine Erbschaftsteuer von Nichtsteuerresidenten handelt, die in der Regel im Modell 652 bezahlt und abgegeben wurde.

Das Urteil vom 03.09.2014 (u. 19.02.2018) ist auch anwendbar, wenn Sie Schenkungsteuer in Spanien bezahlt haben, zum Beispiel bei einer Geldschenkung aus Deutschland von den Eltern an die Kinder.

Unser Honorar für das Rückerstattungsverfahren vor der spanischen Finanzbehörde besteht aus einem Grundhonorar von 200,00 EUR zzgl Mwst und einem Erfolgshonorarteil, den wir je nach Höhe des Rückforderungsbetrages im Rahmen einer Honorarvereinbarung individuell mit Ihnen aushandeln.

 

Der spanische Staat muss jetzt gesetzlich regeln

 

  1. Rückwirkung des UrteilsBehandlung der Rückerstattungsanträge, Höhe des Rückerstattungsbetrages, Verfahrensdauer vor der spanischen Finanzbehörde und ob das Urteil vom EuGH vom 03.09.2014 Rückwirkung hat und wie lange diese Rückwirkung geht.
  2.  

  3. GesetzesumsetzungAnders als in Deutschland, ist in Spanien die Erbschaftsteuer regional in der Comunidad autonoma geregelt und hier liegt der Grund für das Urteil; es wurde festgestellt, dass Personen, die in Spanien dauerhaft ansässig sind, steuerlich in der spanischen Erbschaftsteuer und spanischen Schenkungsteuer besser gestellt wurden, als sogenannte Nichtsteuerresidenten, die ausserhalb Spaniens dauerhaft leben, aber eine Ferienimmobilie in Spanien haben.Deshalb empfehlen wir jedem Nichtsteuerresidenten, wie zum Beispiel einem in Deutschland ansässigen Erben einer spanischen Immobilie, der bei der Erbschaftsannahme in Spanien die Erbschaftsteuer bezahlt hat, den Rückerstattungsantrag unbeziffert zur Fristwahrung und formellen Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den spanischen Staat jetzt schon zu stellen.
  4.  

  5. Notwendige Unterlagen für den Rückerstattungsantrag in der spanischen Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer
     

    1. Abgegebene und bezahlte Erbschaftsteuererklärung (652,650) oder Schenkungsteuererklärung (652, 650) als Nichtssteuerresident in Spanien.
    2.  

    3. der Erbfall bzw. der Schenkungszeitpunkt liegt nicht länger als 4 Jahre zurück, hilfsweise die Zahlung der Steuer liegt nicht länger als 4 Jahre zurück und es ist kein steuerrechtliches Verwaltungsverfahren anhängig. In letzterem Falle beginnt die steuerrechtliche Verjährung erst, wenn das Verfahren vor der spanischen Finanzbehörde rechtskräftig abgeschlossen ist.

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