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Mein recht in spanien

Nachlassplanung Spanien

Erbschaftssteuer Belastung in Spanien nach dem Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2014 und Erbrechtswahl nach der neuen europäischen Erbrechtsverordnung mit Wirkung vom 17.8.2015.

 

Steuertipp 2018 Spanien

 

Wie kann ich mit der Erbrechtswahl Erbschaftssteuern in Spanien sparen?

Das Erbrecht und die Erbschaftssteuer haben rechtlich nichts mit einander zu tun.

Fallbeispiel 1:

Ein Deutscher lebt 6 Monate vor seinem Tod in Spanien, und hat kein Testament erstellt. Damit findet das spanische Erbrecht Anwendung. Aber auf die Feststellung der Besteuerung in der Erbschaftssteuer hat dies keine Auswirkung. Denn hier ist nur massgeblich wo der Erblasser steuerlich ansässig war.

Fallbeispiel 2:

Ein Deutscher lebt nicht in Spanien und hat verschiedene Immobilien in verschiedenen spanischen Regionen (Teneriffa, Mallorca, Barcelona) und der Erbe lebt ebensowenig in Spanien. Es ist eine staatliche Erbschaftsteuererklärung abzugeben, aber es kann das Erbschaftsteuerrecht der einzelnen Regionen, Belegenheitsort der Immobilie, angewendet werden. Diese Regelung gilt in Spanien seit dem 01.01.2015. Hatte der Verstorbene verschiedene Immobilien in verschiedenen spanischen Regionen und Alleinerbe ist das Kind, das in Deutschland lebt, dann kann Erbschaftsteuer gespart werden, in dem das regionale Erbschaftsteuerrecht angewendet wird.

  • Kanarische Inseln 99,9% Freibetrag in der Erbschaftsteuer
  • Madrid 99% Freibetrag in der Erbschaftsteuer
  • Mallorca 1% Steuerlast bis 700.000,00 EUR Nachlasswert
  • Barcelona (Katalonien) 99% Begünstigung abgestuft nach Nachlassgrösse

 

Bemerkung

Steuerlich ungünstiger ist die Besteuerung in der Erbschaftsteuer in Valencia, Andalusien und anderen Regionen

Nachlassplanung – unser Service

  1. Nachlassplanung und Steueroptimierung Spanien, Deutschland
  2. Testamentserstellung mit Rechtswahl gemäss der aktuellen Erbrrechtsverordnung
  3. Erbschaftsabwicklung in Spanien – Erledigung aller Formalitäten von der Erbschaftssteuererklärung bis zur Grundbuchumschreibung

 


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